Themen dieser Seite sind:
Für die Bestimmung der Höhe und Pflicht zur Zahlung der Rechtsanwaltsvergütung wird unterschieden zwischen
Die Vergütung für lediglich außergerichtliche Tätigkeit des/r Rechtsanwält*in ist zwar vom Mandanten zu entrichten. Doch kann seinen Anspruchsgegner / seinen Vertragspartner eine Erstattungspflicht treffen. Im Einzelfall kann direkt mit der Gegenseite abgerechnet werden.
Je nach Ablauf und Ergebnis des Gerichtsverfahrens, sind die Kosten des Rechtstreits von einer Partei vollständig oder von den Parteien anteilig zu tragen.
Bei einem Gerichtsverfahren fallen in der Regel an:
Im Falle eines Vergleichs treffen die Parteien meist eine Vereinbarung über die Verteilung der Kostenlast.
Wird ein*e Rechtsanwält*in vorgerichtlich und gerichtlich tätig, so hat in der Regel die unterliegende Partei sämtliche Kosten zu tragen. Hat eine Partei den Rechtsstreit nicht vollständig gewonnen, so wird die Kostenlast regelmäßig anteilig zugeordnet.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Tabelle zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), soweit keine Honorarvereinbarung geschlossen wurde. Maßgeblich für die Gerichtskosten ist die Tabelle zum Gerichtskostengesetz. Anhand des Streitwerts der Angelegenheit (z.B. Kaufpreis, Höhe des Schadens) kann mit diesen Tabellen die Höhe der Vergütung bzw. der Gerichtskosten bestimmt werden.
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, erledigen wir für Sie auf Wunsch die Anfrage für die Deckungszusage. Die Versicherung prüft dann im Einzelfall die Kostenübernahme; gegebenenfalls rechnen wir unsere Vergütung unmittelbar mit Ihrer Versicherung ab.
Den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung halten wir grundsätzlich für sinnvoll, doch sollten Sie beachten, dass nicht alle Rechtsgebiete abgedeckt sind.
Regelmäßig nicht oder nur eingeschränkt versicherbar sind z.B. das Familienrecht, das Erbrecht und das Gesellschaftsrecht.